Sie möchten neben privaten und gewerblichen Bauvorhaben (Bauprojekten) auch für die öffentliche Hand arbeiten und sich an (Öffentlichen) Ausschreibungen beteiligen?

Alles Wichtige über Ausschreibungen

Ausschreibungen sind eine sichere Auftragsquelle und die öffentliche Hand ein zuverlässiger Auftraggeber mit einem riesigen Beschaffungsvolumen in Höhe eines dreistelligen Milliardenbetrages – und das pro Jahr! Alle öffentlichen Auftraggeber sind an das Vergaberecht und seine Vorschriften gebunden. Öffentliche Aufträge müssen daher in der Regel ausgeschrieben werden. Das Vergaberecht regelt dabei genau, wie die Ausschreibung und Vergabe des Auftrags ablaufen soll.

Wer neu auf dem Gebiet der Ausschreibungen ist, sollte sich zunächst mit der Materie vertraut machen und Wissen aneignen über Öffentliche Ausschreibungen – z.B. zu den verschiedenen nationalen Verfahrensarten, ab welchem Wert Aufträge öffentlich bzw. national oder EU-weit ausgeschrieben werden müssen (Wertgrenzen/Schwellenwerte), wer Aufträge vergibt, zum geltenden Vergaberecht und den Vergabe-Fachbegriffen. Lesen Sie sich dieses Grundwissen für Bieterfirmen im gut sortierten Wissensbereich der B_I ausschreibungsdienste an.

Hilfreich sind auch Beratungen oder Seminare z.B. zur Angebotskalkulation oder Präqualifikation bei den Auftragsberatungsstellen (ABST) der Länder, deren Aufgabe es ist, neben der Beratung der öffentlichen Hand, interessierten Unternehmen den Zugang zu öffentlichen Aufträgen zu erleichtern.

Wer sich bei den ABST listen und präqualifizieren lässt, hat in der Regel bessere Chancen bei Beschränkten Ausschreibungen bedacht zu werden.

Mit Wissen und Kompetenz im Hintergrund sowie zunehmender Erfahrung bei der Beteiligung an öffentlichen Aufträgen können Sie gute Kontakte zu öffentlichen Auftraggebern aufbauen und wettbewerbsfähige Angebote unterbreiten. 

 

Welche Ausschreibungen werden veröffentlicht?

Ausschreibungen müssen je nach Bundesland, Auftraggeber und geltendem Vergaberecht in bestimmten Medien veröffentlicht werden. So sind z.B. alle Bundesbehörden verpflichtet ihre Ausschreibungen auf der Seite des Bundes zu veröffentlichen. Alle größeren Ausschreibungen über dem Schwellenwert (EU-weiten Vergaben) müssen auf der TED-Seite der EU bekannt gegeben werden und dürfen erst nach 48 Stunden auf anderen Plattformen erscheinen. Zudem gibt es in etlichen Bundesländern Sonderregelungen und Landesplattformen, auf denen gewisse Auftraggeber ihre Ausschreibungen veröffentlichen müssen z.B. alle Landesbehörden aus Brandenburg auf dem Vergabemarktplatz Brandenburg.

Wir, die B_I ausschreibungsdienste, veröffentlichen seit mehr als 65 Jahren kostenfrei Bekanntmachungen aller Auftraggeber in unseren Ausschreibungsblättern und auf unserer Ausschreibungsplattform. Unser Ziel ist es, alle Bekanntmachungen von Ausschreibungen aus Deutschland in der B_I ausschreibungsdatenbank schnellstmöglich zu veröffentlichen. Dieses ist bei der Vielzahl und Zugänglichkeit der Plattformen und Ausschreibungsmedien nicht immer ganz einfach, aber unser täglicher Anspruch. Denn so finden unsere Kunden alle Aufträge in einer Quelle.

Sie finden in unserer Datenbank neben Öffentlichen Ausschreibungen weitere Vergaben der öffentlichen Hand wie Öffentliche Teilnahmewettbewerbe, Wettbewerbliche Dialoge und Vorinformationen nach den Vergabeverordnungen VOB (Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen), VOL (Vergabe- und Vertragsordnung für (Liefer- und Dienst-)Leistungen), VgV (Vergabeverordnung) und UVgO (Unterschwellenvergabeordnung). Auch nicht offene Verfahren, Beschränkte Ausschreibungen oder Verhandlungsverfahren bzw. Verhandlungsvergaben werden über B_I eVergabe abgewickelt, sind jedoch nur für zugelassene Bieterfirmen einsehbar.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Mehr im Video: Wie unterscheiden sich die Verfahrensarten bei nationalen Ausschreibungen?

 

Vergabeunterlagen

Die genaueren Details wie die Leistungsbeschreibung und Einzelheiten des Vertrages sind in den Vergabeunterlagen (Verdingungsunterlagen) nachzulesen. Diese können äußerst umfangreich sein und sind wichtig, um zu entscheiden, ob der Auftrag geleistet werden kann und um das Angebot kalkulieren zu können. In der Regel liegen die Vergabeunterlagen deutschlandweit nur auf einer Plattform wie z.B. der B_I eVergabe vor bzw. sind nur bei einer Stelle zu erhalten, wie dem Auftraggeber oder Planer. Daher müssen sich Bieterfirmen bei jeder Ausschreibung in der Bekanntmachung informieren, woher die Vergabeunterlagen zu beschaffen sind und sich auf verschiedenen Plattformen bewegen. Hat der Auftraggeber die Vergabeunterlagen zum Download auf www.bi-medien.de zur Verfügung gestellt, kann er die elektronische Bewerbung oder Angebotsabgabe ebenfalls ermöglichen.

 

Wissenswertes zur elektronischen Vergabe

Vergabestellen wickeln ihre Ausschreibungen zunehmend elektronisch über elektronische Vergabe-Systeme, sogenannte eVergabe-Plattformen, ab und müssen dies auch nach dem neuen Vergaberecht. Die Webanwendung B_I eVergabe ermöglicht die komplette elektronische Abwicklung des Verfahrens: von der Bekanntmachung über die Bereitstellung/den Download der Vergabeunterlagen bis zur Angebotsabgabe/Angebotsöffnung. Der Auftraggeber ist wie auch im klassischen Vergabeverfahren Herr des Verfahrens und für den Ablauf, Inhalte & Fristen zuständig.

Bei allen EU-weiten Vergaben oberhalb der Schwelle gilt, dass die Vergabeunterlagen in elektronischer Form frei zugänglich sein müssen. Eine Registrierung darf nicht verlangt werden und eine kostenfreie Registrierung darf, aber muss nicht angeboten werden. Der Bieter hat also ein Anrecht auf einen kostenfreien Download der Vergabeunterlagen – muss jedoch bedenken, dass ohne Registrierung Änderungen an den Unterlagen nicht mitgeteilt werden können.

Wenn Sie die Vergabeunterlagen auf bi-medien.de heruntergeladen haben, entscheidet der Auftraggeber im Rahmen des geltenden Vergaberechts, ob der Bieter die Bewerbung zu einem Teilnahmeantrag elektronisch abgeben darf bzw. das Angebot in elektronischer Form einreichen darf.

Laut UVgO, VgV oder VOB/A EU muss die gesamte Bieterkommunikation bis zum Zuschlag bei allen Vergaben von zentralen Beschaffungsstellen bereits jetzt durchgängig elektronisch erfolgen. Alle weiteren Beschaffungsstellen müssen dies ab dem 18. Oktober 2018 anbieten. Dieses gilt ebenso für die elektronische Abgabe von Bewerbungen und Angeboten.

Die Abgabe der Angebote soll nach dem neuen Vergaberecht bevorzugt in Textform erfolgen, die elektronische Signatur (fortgeschrittene elektronische Signatur oder qualifizierte elektronische Signatur) oder das neue elektronische Siegel werden jedoch in der Regel auch als Abgabeform vom Auftraggeber akzeptiert. Dieser gibt die zugelassenen Abgabeformen im Rahmen des geltenden Vergaberechts vor, die Sie in der Bekanntmachung bzw. den Vergabeunterlagen des jeweiligen Verfahrens nachlesen können.

Tipp: Lesen Sie alles Wichtige auf einen Blick: Die Form der Angebotsabgabe und Signatur von Angeboten und Teilnahmeanträge und Angebote abgeben

 

Nächste Schritte